Freie Berater, Textgestalter, Freie Journalisten und wissenschaftliche Autoren sind FREIBERUFLER und treten im Geschäftsleben unter ihrem bürgerlichen Namen auf oder führen eine Geschäftsbezeichnung. Diese lautet hier bei uns "multi-mediale-kompetenz & cocco". Wir nennen uns aber auch "Firma"  (lat: firmare = beglaubigen, befestigen; abgekürzt: Fa.), weil diese Bezeichnung kürzer ist und besser auf das Button paßt. 

Für denjenigen, den das interessiert, folgt eine Darstellung freiberuflicher Tätigkeit:

Die Vorteile, die der Status des Freiberuflers bringt, sind in erster Linie steuerlicher Natur:

  • Der Freiberufler zahlt keine Gewerbesteuer, eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, er unterliegt nicht der Gewerbeordnung und Gewerbeaufsicht,
  • Der Freiberufler ist nicht bilanzpflichtig, wenn er bilanziert, dann nur freiwillig,
  • Der Freiberufler ist nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, wenn er sie tätigt, dann nur freiwillig, ansonsten macht er eine einfache Buchführung,
  • Der Freiberufler kann immer seinen Gewinn nach „Einnahme-Überschuss-Rechnung“ ermitteln,
  • Bestimmte Freiberufler (die meisten) unterliegen dem Umsatzsteuergesetz (UStG); diese dürfen unabhängig von der Umsatzhöhe die Umsatzsteuer immer nach „vereinnahmten Entgelten“ abführen,
  • Der Freiberufler darf unabhängig von der Höhe seines Betriebsvermögens immer die „Ansparabschreibung“ und „Sonderabschreibung“ in Anspruch nehmen,
  • Der Freiberufler ist kein Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) wie alle nichthandwerklichen Gewerbebetriebe,
  • Der Freiberufler ist kein Pflichtmitglied der Handwerkskammer wie alle handwerklichen und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe,
  • Der Freiberufler ist niemals Kaufmann; er wird nicht in das Handelsregister eingetragen wie alle Kaufleute; er unterliegt nicht den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB),
  • Der Freiberufler unterliegt, wie alle Privatverbraucher auch, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Einkommensteuergesetz (EStG),
  • Bestimmte Freiberufler (Kammerberufe) unterliegen den berufsrechtlichen Regelungen ihrer Berufskammern (Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer usw.).

Wer ist Freiberufler

Man hat eigentlich keine Wahl, ob man Freiberufler ist oder nicht: Will man eine selbständige Existenz als Journalist gründen, dann ist man Freiberufler; will man sich mit einem Toto-Lotto-Laden selbständig machen, dann ist man Gewerbetreibender, ob einem das nun passt oder nicht.

Die freiberuflichen Tätigkeiten werden im § 18 ESstG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) geregelt.

Dort werden zuerst 5 Tätigkeiten aufgezählt, die so genannten Tätigkeitsberufe. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte:

  • wissenschaftliche,
  • künstlerische,
  • schriftstellerische,
  • unterrichtende oder
  • erzieherische Tätigkeit.

Dazu zählen die sogenannten Katalogberufe, Berufe, die bestimmten berufsrechtlichen Regelungen unterliegen. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört die selbständige Berufstätigkeit der:

  • (Zahn- und Tier-)Ärzte, 
  • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
  • Ingenieure, Architekten,
  • Handelschemiker,
  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte,
  • Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
  • Journalisten, Bildberichterstatter,
  • Dolmetscher und Übersetzer
  • und ähnliche Berufe.

Persönliche Erbringung der Leistung, eigene besondere Fachkenntnisse, eigenverantwortliche und leitende Tätigkeit

Im § 18 EStG heißt es nach der Aufzählung der freiberuflichen Tätigkeiten:

Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen. Der Bundesverband der Freien Berufe definiert "Freie Berufe" folgendermaßen und wiederholt damit den obigen Grundgedanken des § 18 EStG:

„Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt.“

Das bedeutet, dass dem Wachstum eines freiberuflichen Betriebes Grenzen gesetzt sind. Freiberufler ist man nur solange, wie man selbst die Tätigkeit aufgrund eigener Kenntnisse eigenverantwortlich, zumindest aber mitwirkend und fachlich leitend ausübt. Grundsatz ist, dass der Freiberufler seine Tätigkeit selbst ausüben muss; er darf nur bedingt für sich arbeiten lassen. Die abhängige Beschäftigung von Hilfskräften (Stichwort: Sekretärin) ist dabei unerheblich. Werden fachlich vorgebildete Mitarbeiter beschäftigt (ein selbständiger Dolmetscher beschäftigt einen Dolmetscher als Arbeitnehmer), so ist das solange für den Status der Freiberuflichkeit des Selbständigen unschädlich, solange er mitwirkt und die uneingeschränkte fachliche Verantwortung hat, solange die Gesamtleistung den „Stempel der persönlichen Leistung“ des Freiberuflers trägt.

 

Wächst das Unternehmen kann man den Status des Freiberuflers verlieren und zum Gewerbetreibenden werden. Zu einer Einstufung als Gewerbebetrieb kommt es regelmäßig, wenn in einem so großen Umfang abhängige Mitarbeiter beschäftigt werden, dass der Inhaber zwangsläufig „nur“ noch Managementfunktionen ausüben kann und nicht mehr eigenverantwortlich „an der Sache“ tätig ist. So weit sind wir bei "multi-mediale-kompetenz" aber noch nicht gediehen.

Tätigkeitsberufe

Wissenschaftliche Tätigkeit

Eine Tätigkeit ist wissenschaftlich, wenn sie grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang bringt. Wissenschaftlich tätig ist jemand, wenn er nicht nur schöpferische und forschende Arbeit leistet, sondern auch das aus der forschenden Tätigkeit ermittelte Wissen konkret anwendet. Eine wissenschaftliche Tätigkeit setzt zwar nicht unbedingt ein Hochschulstudium voraus, wohl aber wissenschaftliche Kenntnisse, wie sie an den Hochschulen gelehrt werden. Diese Kenntnisse sind nötigenfalls nachzuweisen, z.B. durch ein unabhängiges Gutachten.

 

Künstlerische Tätigkeit

Eine künstlerische Tätigkeit liegt stets vor, wenn eigenschöpferische Leistungen mit einer bestimmten Gestaltungshöhe erbracht werden, die über eine Beherrschung der Technik hinausgehen. Die Künstlereigenschaft wird gewöhnlich nicht infrage gestellt, wenn es sich um zweckfreie Kunst in traditionell künstlerischen Berufszweigen handelt, wie z.B. bei Bildhauern, Malern, Sängern, Komponisten, Dirigenten und Schauspielern.
Bei Gebrauchskunst, also wenn die künstlerischen Erzeugnisse einen praktischen Nutzen haben, wird die Abgrenzung schwierig. Bei Grafikern, Designern, Modezeichnern oder Werbefotografen ist nicht auf einzelne Werke abzustellen, sondern auf die gesamte Tätigkeit. In Grenzfällen schaltet die Finanzverwaltung z.B. schon mal die Gutachterausschüsse der Kunstakademien oder Fachhochschulen für Kunst und Design ein. Die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund des Abschlusses eines artverwandten künstlerischen Hochschuldiploms weist auf eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit hin.

Schriftstellerische Tätigkeit

Schriftstellerisch ist tätig, wer eigene Gedanken für die Öffentlichkeit niederschreibt. Qualitätsanforderungen spielen keine Rolle. Der Inhalt muss weder wissenschaftlich noch künstlerisch wertvoll sein. Auch wenn ein Dritter die Texte bearbeitet, bleibt der Autor schriftstellerisch tätig, solange seine Gedanken zumindest teilweise übernommen werden. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte gehören zur schriftstellerischen Tätigkeit auch:

  • das Verfassen von Werbetexten und Kreuzworträtseln,
  • das Schreiben von Reden für Dritte (Ghostwriter),
  • das Erstellen von Suchwortregistern,
  • das Verfassen von Anleitungen für technische Geräte, wenn der Verfasser den Text auf der Grundlage der Daten, die ihm mitgeteilt wurden, eigenständig verfasst
  • das Verfassen eines Softwareprogramms, das eigene Gedanken enthält
    (= Lernprogramm) und das für die Öffentlichkeit bestimmt ist.
  • das Verfassen eines Drehbuchs für einen Videofilm

Unterrichtende Tätigkeit

Eine unterrichtende Tätigkeit liegt immer vor, wenn der Unterricht darauf abzielt, anderen Personen Wissen, Kenntnisse, Handlungsanweisungen und Einstellungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in organisierter Form zu vermitteln (Tanz-, Koch-, Turn-, Schwimm-, Reit-, Sprach-, Musik-, Zeichen-, Fahrschul-, Nachhilfeunterricht usw.). Das setzt ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen voraus.

Eine besondere Qualifikation ist nicht erforderlich, um unterrichtend tätig sein zu können. Selbst Individualunterricht ist begünstigt, wenn der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des Einzelnen gerichtet ist und ein nach Lehrziel und Lehrmethode feststehendes Programm entwickelt wurde.Eine Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist bei Sport- und Fitnessstudios schwierig, wenn Gerätetraining im Vordergrund steht. Es handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit, wenn der Kunde nur eine Einweisung in die Handhabung der Geräte erhält. Eine Überwachung des Trainings in Einzelfällen reicht nicht aus. Nur wenn die Geräte im Rahmen einer systematischen Unterweisung als Unterrichtsmittel eingesetzt werden, handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.

Katalogberufe

Man ist eindeutig Freiberufler, wenn ein Beruf ausgeübt wird, der in § 18 Abs. 1 EStG genannt ist (= Katalogberuf). 

Katalogberufen ähnliche freie Berufe

Die Aufzählung der freien Berufe im § 18 Abs. 1 EStG endet mit den Worten „... und ähnlicher Berufe“. Diese Formulierung ist vage, sie wurde sicher auch bewusst so gewählt, um Freiräume für neue Gegebenheiten zu schaffen. Damit entstehen aber auch Räume für Konflikte. Viele selbständige Tätigkeiten, auf die auch die allgemein anerkannten Kriterien für freie Berufe zutreffen, sind eben nicht explizit in Gesetzestexten erfasst. Wird eine selbständige Tätigkeit vom Finanzamt als freiberufliche anerkannt oder hat man einen potentiellen Gewerbesteuerzahler mehr. Die Interessenlage der Finanzbehörden ist klar.

Ob „und“ oder „oder“ gilt, darüber müssen häufig erst Gerichte entscheiden. Jedes Jahr „kämpfen“ nicht wenige Selbständige in Finanzgerichtsverfahren darum, ihre Tätigkeit als freiberuflich einstufen zu lassen. Die wirtschaftlichen Vorteile, die ein Freiberufler genießt, sind deutlich. Eine andere Frage ist, ob das heute noch „gerecht“ ist bzw. ob das so bleiben wird. Wenn eine Chance besteht, dass eigene selbständige Tätigkeit als freiberufliche anerkannt werden kann, dann sollte man das auch versuchen. Verlangt z.B. der Katalogberuf ein Hochschulstudium, kann man nur dann eine „ähnliche“ Tätigkeit ausüben, wenn ein entsprechendes Hochschulstudium nachgewiesen werden kann. Ein Architekt z.B., der als Bauleiter tätig wird, übt eine freiberufliche Tätigkeit aus. Ein selbstständiger Bauleiter mit einer Bautechnikerausbildung und langer praktischer Erfahrung im Baubereich ist dagegen gewerblich tätig. Üben zwei Personen dieselbe Tätigkeit aus, hat der Nichtakademiker das Nachsehen. Das ist auch bei Unternehmensberatern der Fall. Der Unternehmensberater ist nicht ausdrücklich in § 18 EStG aufgezählt. Aufgeführt sind nur die beratenden Volks- und Betriebswirte. Somit ist der Unternehmensberater nur dann ein Freiberufler, wenn er ein volks- oder betriebswirtschaftliches Studium abgeschlossen hat.

Wichtig für den Freiberufler ist auch Absatz 2 § 18 EStG:

Einkünfte aus selbständiger freiberuflicher Arbeit sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt. Zum freiberuflichen Unternehmer wird man also nicht erst, wenn die Tätigkeit nachhaltig und dauerhaft betrieben wird (Vgl. mit Definition von Gewerbe im nächsten Abschnitt). Der Vollständigkeit halber sollen hier noch die Tätigkeiten erwähnt werden, die auch unter den § 18 EStG fallen, aber nicht als freiberufliche, sondern als sonstige selbständige Tätigkeiten bezeichnet werden. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind die Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.

Namensgebung (Unternehmenskennzeichen, geschäftliche Bezeichnungen) und Angaben auf Geschäftsbriefen bei freiberuflichen Einzelunternehmungen

Zur Kennzeichnung einer Unternehmung stehen generell folgende Bestandteile zur Verfügung:

  1. der (bürgerliche) Name der/des Eigentümer/s (Inhaber),
  2. eine Sachbezeichnung, die den Gegenstand der Unternehmung, die Art der Tätigkeit kennzeichnet,
  3. eine so genannte Fantasiebezeichnung, die keinen Rückschluss auf die/den Eigentümer enthalten, auf den Unternehmensgegenstand meist nur indirekt,
  4. ein Namenszusatz, der Aufschluss über die Rechtsform gibt.

Es gibt keine extra gesetzlichen Vorschriften für die Namensgebung von freiberuflichen Einzelunternehmungen (diesbezügliche Regeln für freiberufliche GbR bzw. Partnerschaftsgesellschaften siehe die entsprechenden Punkte unter 3.2.2.– Vereinigungen).

  • Für Einzelunternehmungen – außer bei Einzelkaufleuten (z.B. e.K.) – gibt es keine gesetzlich festgelegten Namenszusätze. Eine Einzelunternehmung – außer, wie gesagt, die Einzelkaufleute – erkennt man daran, dass sie keinen Namenszusatz hat.
  • Der Name der freiberuflichen Einzelunternehmung kann also aus einem der oben beschriebenen drei Bestandteile bestehen. Für die Verständlichkeit und Aussagekraft eines Unternehmensnamen ist jedoch eine Mischung davon vorzuziehen. Besonders aussagekräftig ist immer eine Mischung aus eigenem Namen („Irene Müller“) und Sachbezeichnung („Grafik und Design“).

Die Namensgebung für eine freiberufliche Einzelunternehmung darf die Prärogative (gesetzlich eingeräumtes Vorrecht) und Bestimmungen, die für andere Rechtsformen gelten, nicht verletzen oder umgehen (siehe auch die Aussagen zu Namen bei den anderen Rechtsformen). Das gilt besonders hinsichtlich von falschen Namenszusätzen oder irreführenden Bezeichnungen.

Allgemeine Regeln für geschäftliche Bezeichnungen und Unternehmenskennzeichen enthält das Markengesetz.

Zu den gesetzlich geschützten Marken gehören „geschäftliche Bezeichnungen“ (§ 1 MarkenG). Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG).

Als geschäftliche Bezeichnungen werden „Unternehmenskennzeichen“ geschützt. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 MarkenG). Der Markenschutz entsteht durch die Benutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr (§ 4 MarkenG). Auf die eigenen Rechte sowie die Verletzung der Rechte anderer, die sich aus dem Markenschutz ergeben, soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden (siehe dazu Punkt 4.2.5).

Für die Namensgebung ist der § 8 MarkenG (absolute Schutzhindernisse) wichtig. Er regelt, welche Zeichen nicht als Marke schutzfähig sind und damit als Unternehmenskennzeichen ausscheiden:

  • Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen,
  • Bezeichnungen, die ausschließlich der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen dienen,
  • Bezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
  • Bezeichnungen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
  • Bezeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen,
  • Bezeichnungen, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
  • Bezeichnungen, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen sowie Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.

Auch für die Angaben auf Geschäftsbriefen gelten für freiberufliche Einzelunternehmungen keine besonderen gesetzlichen Vorschriften. Die Unternehmensbezeichnung sollte natürlich enthalten sein. Für Rechnungen sind die Vorschriften der §§ 14 und 14a des Umsatzsteuergesetzes zu befolgen.

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